© Dipl.-Ing. Ulrich Pröve - 2019

Grundstücksvermessung

• Lageplan • Teilung • Grenzherstellung • Absteckung • Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest • Gebäudeeinmessung • Berechnung von GRZ und GFZ
© Dipl.-Ing. Ulrich Pröve - 2019

Grundstücksvermessung

• Lageplan • Teilung • Grenzherstellung • Absteckung • Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest • Gebäudeeinmessung • Berechnung von GRZ und GFZ
Bauabsteckung Endlich haben Sie die Baugenehmigung in der Hand und haben auch schon den Tiefbauer angerufen, damit die Baugrube ausgehoben wird. Doch wo genau auf dem Grundstück muß er denn ausheben? Hier hilft der Vermesser, der durch Grobabsteckung für den Aushub und Feinabsteckung für die zukünftigen Gebäudeecken eine exakte Festlegung vornimmt. Auch die Höhe für die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens wird hierbei in die Örtlichkeit übertragen. Jetzt kann die Baugrube mit den richtigen Abmessungen und der richtigen Tiefe erstellt werden und es können keine zusätzlichen Kosten für Nacharbeiten entstehen, weil etwa die Grube zu klein ist oder aber zu viel ausgehoben wurde.
GRZ GRZ ist die Abkürzung für Grundflächenzahl und gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf. Beispiel: Wird die GRZ mit 0,2 angegeben bedeutet es, dass 20 % der Grundstückfläche überbaut werden dürfen. GFZ GFZ ist die Abkürzung für Geschossflächenzahl und gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zur Fläche des Baugrundstücks an. Beispiel: Alle Geschossflächen zusammen (200 m²) : Fläche des Grundstücks (400 m²) = 0,5
Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest Der Bau hat begonnen, die Kellerdecke bzw. die Bodenplatte liegt. Jetzt möchte das Bauamt eventuell einen Nachweis darüber, daß auch tatsächlich entsprechend der Baugenehmigung das Haus errichtet wird. Dies wird hauptsächlich dann verlangt, wenn die geplanten Gebäude oder die Abstandflächen an oder in der Nähe der Eigentumsgrenze zu liegen kommen. Denn ein nachbarlicher Grenzstreit über Eigentumsverletzung oder Überbauten muß nicht sein und stört nur das zukünftige Zusammmenleben. Dieses Attest liefert Ihnen ebenfalls der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und gibt Ihnen, dem Amt und auch der bauausführenden Firma die Gewißheit, mit Recht an der richtigen Stelle zu bauen.
Gebäudeeinmessung Jetzt steht das Haus und der Einzug kann beginnen. Doch noch einmal benötigen Sie den Vermesser: Ihr neues Gebäude hat Ihr Grundstück verändert und jede bauliche Veränderung (ab 20 m² Grundfläche) muß laut gesetzlicher Vorschrift eingemessen (die Messungen während der Bauphase reichen dazu nicht aus) und in die amtliche Flurkarte eingetragen werden.
Grenzherstellung Bei diesem Verfahren wird die im Kataster nachgewiesene eigentumsrechtliche Grenze hergestellt und in ihren Knick- bzw. Endpunkten mit Grenzzeichen abgemarkt. Werden alle Umringsgrenzen eines Grundstückes hergestellt, kann auch die genaue Fläche berechnet werden. Als Abschluß eines solchen Verfahrens wird ein Grenztermin abgehalten, in dem allen Beteiligten der örtliche Grenzverlauf erläutert wird.
Teilung Sie haben nur einen Teil eines Grundstückes gekauft? Dann ist die Zerlegung des Grundstückes in zwei oder mehr Teilflächen notwendig, um es grundbuchrechtlich eintragungsfähig zu machen. Jede Teilfläche erhält dann eine eigene Flurstücksnummer, unter der diese Fläche im Kataster und auch im Grundbuch nachgewiesen ist.
Ein amtlicher Lageplan beinhaltet u.a. folgendes: Umringsgrenzen Ihres Baugrundstückes entsprechend dem Katasternachweis, vorhandene Bebauung auf Ihrem und den angrenzenden Nachbargrundstücken, die geplante Bebauung mit Eintragung von Abstandflächen und Grenzabständen städtebauliche Vorgaben, wie Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Baufluchtlinien, den gesetzlich geschützten Baumbestand (Baumschutzverordnung) die Geländehöhen und Höhe des geplanten Gebäudes (ganz wichtig, damit Ihnen später nicht das Oberflächenwasser ins Haus läuft) sonstige Grundstücksbestandteile wie Zäune, Schächte, Zufahrten, sichtbare Leitungen