© Dipl.-Ing. Ulrich Pröve - 2019
Grundstücksvermessung
• Lageplan
• Teilung
• Grenzherstellung
• Absteckung
• Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest
• Gebäudeeinmessung
• Berechnung von GRZ und GFZ
Bauabsteckung
Endlich haben Sie die Baugenehmigung in der Hand und haben
auch schon den Tiefbauer angerufen, damit die Baugrube
ausgehoben wird. Doch wo genau auf dem Grundstück muß er
denn ausheben?
Hier hilft der Vermesser, der durch Grobabsteckung für den
Aushub und Feinabsteckung für die zukünftigen Gebäudeecken
eine exakte Festlegung vornimmt. Auch die Höhe für die
Oberkante des Erdgeschoßfußbodens wird hierbei in die
Örtlichkeit übertragen. Jetzt kann die Baugrube mit den
richtigen Abmessungen und der richtigen Tiefe erstellt werden
und es können keine zusätzlichen Kosten für Nacharbeiten
entstehen, weil etwa die Grube zu klein ist oder aber zu viel
ausgehoben wurde.
GRZ
GRZ
ist
die
Abkürzung
für
Grundflächenzahl
und
gibt
den
Flächenanteil
eines
Baugrundstückes
an,
der
überbaut
werden
darf.
Beispiel:
Wird
die
GRZ
mit
0,2
angegeben
bedeutet
es,
dass 20 % der Grundstückfläche überbaut werden dürfen.
GFZ
GFZ
ist
die
Abkürzung
für
Geschossflächenzahl
und
gibt
das
Verhältnis
der
gesamten
Geschossfläche
aller
Vollgeschosse
der
baulichen
Anlagen
auf
einem
Grundstück
zur
Fläche
des
Baugrundstücks
an.
Beispiel:
Alle
Geschossflächen
zusammen
(200 m²) : Fläche des Grundstücks (400 m²) = 0,5
Kontrollvermessung, Lage- und Höhenattest
Der
Bau
hat
begonnen,
die
Kellerdecke
bzw.
die
Bodenplatte
liegt.
Jetzt
möchte
das
Bauamt
eventuell
einen
Nachweis
darüber,
daß
auch
tatsächlich
entsprechend
der
Baugenehmigung
das
Haus
errichtet
wird.
Dies
wird
hauptsächlich
dann
verlangt,
wenn
die
geplanten
Gebäude
oder
die
Abstandflächen
an
oder
in
der
Nähe
der
Eigentumsgrenze
zu
liegen
kommen.
Denn
ein
nachbarlicher
Grenzstreit
über
Eigentumsverletzung
oder
Überbauten
muß
nicht
sein
und
stört
nur
das
zukünftige
Zusammmenleben.
Dieses
Attest
liefert
Ihnen
ebenfalls
der
Öffentlich
bestellte
Vermessungsingenieur
und
gibt
Ihnen,
dem
Amt
und
auch
der
bauausführenden
Firma
die
Gewißheit, mit Recht an der richtigen Stelle zu bauen.
Gebäudeeinmessung
Jetzt steht das Haus und der Einzug kann beginnen. Doch noch
einmal benötigen Sie den Vermesser: Ihr neues Gebäude hat
Ihr Grundstück verändert und jede bauliche Veränderung (ab
20 m² Grundfläche) muß laut gesetzlicher Vorschrift
eingemessen (die Messungen während der Bauphase reichen
dazu nicht aus) und in die amtliche Flurkarte eingetragen
werden.
Grenzherstellung
Bei diesem Verfahren wird die im Kataster nachgewiesene
eigentumsrechtliche Grenze hergestellt und in ihren Knick-
bzw. Endpunkten mit Grenzzeichen abgemarkt. Werden alle
Umringsgrenzen eines Grundstückes hergestellt, kann auch die
genaue Fläche berechnet werden. Als Abschluß eines solchen
Verfahrens wird ein Grenztermin abgehalten, in dem allen
Beteiligten der örtliche Grenzverlauf erläutert wird.
Teilung
Sie haben nur einen Teil eines Grundstückes gekauft? Dann ist
die Zerlegung des Grundstückes in zwei oder mehr Teilflächen
notwendig, um es grundbuchrechtlich eintragungsfähig zu
machen. Jede Teilfläche erhält dann eine eigene
Flurstücksnummer, unter der diese Fläche im Kataster und auch
im Grundbuch nachgewiesen ist.
Ein amtlicher Lageplan beinhaltet u.a. folgendes:
•
Umringsgrenzen Ihres Baugrundstückes entsprechend dem
Katasternachweis,
•
vorhandene Bebauung auf Ihrem und den angrenzenden
Nachbargrundstücken,
•
die geplante Bebauung mit Eintragung von Abstandflächen
und Grenzabständen
•
städtebauliche Vorgaben, wie Festsetzungen eines
Bebauungsplanes, Baufluchtlinien,
•
den gesetzlich geschützten Baumbestand
(Baumschutzverordnung)
•
die Geländehöhen und Höhe des geplanten Gebäudes (ganz
wichtig, damit Ihnen später nicht das Oberflächenwasser ins
Haus läuft)
•
sonstige Grundstücksbestandteile wie Zäune, Schächte,
Zufahrten, sichtbare Leitungen